Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:

1. der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

2. die Verbesserung der technischen Einrichtungen und Ausstattung der Betriebe;

3. die pflanzliche, tierische und forstliche Erzeugung einschließlich der Spezial- und Sonderkulturen;

4. biologische und ökologische Erzeugungsverfahren;

5. die Sicherung des Ernteertrages bei Hagelschäden;

6. Investitionen zur Realisierung von Erwerbskombinationen, wie Einrichtungen zur bäuerlichen Tourismuswirtschaft, Einrichtungen zur Direktvermarktung bäuerlicher Erzeugnisse und Einrichtungen zum Anbieten von Dienstleistungen;

7. Innovationen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:

1. Erzeugergemeinschaften und Anbietergemeinschaften von Dienstleistungen zur Stärkung der Marktpositionen;

2. Maschinen- und Betriebshilferinge zur Kostenentlastung für den einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.