Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beratung und Bildung

(1) Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende Beratung und sonstige Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen, insbesondere der Bäuerinnen, sicherzustellen.

(2) Zur außerschulischen Weiterbildung der Jugend für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die berufliche Erwachsenenbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

1. die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb von geeigneten Einrichtungen;

2. die Gewährung von Beihilfen für die Abhaltung und den Besuch von Kursen und Bildungsveranstaltungen.