Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendbarkeit des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:

1. die bis 27, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, , , , und sind nicht anzuwenden;

2. gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht;

3. eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 8/2020)