Revisionsbefugnis
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
1. in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind;
2. in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des .
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 sind auch der Landesregierung zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)
