Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revisionsbefugnis

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1. in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind;

2. in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des .

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 sind auch der Landesregierung zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)