Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen

14 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6 Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder - StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, geführt wird

52 bis 610 Euro

6.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG

104 bis 864 Euro

7.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern

 

 

a)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,

52 bis 610 Euro

 

b)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.

104 bis 864 Euro

8.

Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)

52 Euro

9.

Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß , BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)

52 Euro

10.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)

610 Euro

11.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)

52 Euro

12.

Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)

52 Euro

13.

Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)

52 Euro

14.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)

10 Euro

15.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

10 Euro

II. Veranstaltungswesen

16.

Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb ():

 

 

a)

Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows

 

 

 

aa)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

 

 

ab)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

 

 

ac)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

 

b)

Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes

 

 

 

ba)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

 

 

bb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

 

 

bc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

 

c)

Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.

 

 

 

ca)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

24 Euro

 

 

cb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

60 Euro

 

 

cc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

120 Euro

 

d)

Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb

 

 

 

da)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen

240 Euro

 

 

db)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

 

 

dc)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

 

 

dd)

Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen

1.200 Euro

17.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten ()

 

 

a)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)

240 Euro

 

b)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

 

c)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

 

d)

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen

1.200 Euro

18.

Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen ()

 

 

a)

Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung

12 Euro

 

b)

Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung

48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesen

19.

Bewilligung eines Wettunternehmens ()

600 Euro

20.

Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen ( und 5 Oö. Wettgesetz)

60 Euro

21.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals ()

24 Euro

IIIa. Glücksspielwesen

21a.

Standortbewilligung für Automatensalons (§ 7 in Verbindung mit )

pro Standort

1.200 Euro

21b.

Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten ()

pro Automat

300 Euro

21c.

Bewilligung zur Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme eines bewilligten Glücksspielautomaten ()

200 Euro

IV. Tanzschulwesen

22.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ()

480 Euro

23.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort ()

480 Euro

24.

Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters ()

120 Euro

25.

Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen ()

36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

26.

Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 58 in Verbindung mit )

262 Euro

27.

Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 58 in Verbindung mit )

52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

28.

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch ()

30 Euro

29.

Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule ()

12 Euro

VII. Straßenverkehrswesen

30.

Feststellung nach - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024

12 Euro

31.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche

35 Euro

 

b)

für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug

58 Euro

32.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Fahrt

 

 

 

aa)

pro Fahrzeug

20 Euro

 

 

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

30 Euro

 

b)

für mehrmalige Fahrten

 

 

 

ba)

pro Fahrzeug

73 Euro

 

 

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

104 Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug

20 Euro

 

b)

für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug

73 Euro

34.

Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (. 1960)

38 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (. 1960)

 

 

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

 

 

 

aa)

pro Fahrzeug

12 Euro

 

 

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

25 Euro

 

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

 

 

 

ba)

pro Fahrzeug

35 Euro

 

 

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

78 Euro

36.

Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (. 1960)

 

 

a)

mit Kraftfahrzeugen

 

 

 

aa)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist:

 

 

 

 

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

 

 

 

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

52 Euro

 

 

ab)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:

 

 

 

 

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

118 Euro

 

 

 

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

 

b)

ohne Kraftfahrzeuge

16 Euro

 

c)

Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages

 

37.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ( und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

35 Euro

38.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (. 1960)

52 Euro

39.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (. 1960)

35 Euro

40.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (. 1960)

12 Euro

VIII. Schifffahrtswesen

41.

Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt ( - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021)

 

 

a)

mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

262 Euro

 

b)

mit einem sonstigen Fahrzeug

174 Euro

42.

Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage ( und )

174 Euro

43.

Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage ()

52 Euro

44.

Genehmigung von Hafenentgelttarifen ()

86 Euro

45.

Entfallen

 

46.

Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023)

17 Euro

47.

Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005

17 Euro

48.

Ausnahmebewilligung gemäß von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

49.

Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten ( und – Oö. KAG 1997)

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

339 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

50.

Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten ( und )

 

 

a)

bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

 

b)

bei sonstigen Krankenanstalten

52 Euro

51.

Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten ()

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

52.

Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten ()

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

53.

Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten ()

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

54.

Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten ()

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

55.

Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums ()

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

56.

Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten ()

 

 

für jeden neuen Betriebsraum

20 Euro

 

höchstens jedoch

571 Euro

57.

Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

58.

Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung ()

25 Euro

59.

Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt ( und 3 Oö. KAG 1997)

60 Euro

60.

Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten ()

 

 

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

 

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

61.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten ()

25 Euro

62.

Genehmigung der Anstaltsordnung ()

121 Euro

63.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung ()

60 Euro

64.

Anerkennung von Heilvorkommen ( – Oö. HKG)

348 Euro

65.

Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten () bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen () bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)

105 Euro

 

für jeden weiteren Betriebsraum

20 Euro

 

höchstens jedoch

574 Euro

66.

Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen ()

262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesen

67.

Entfallen

 

68.

Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen ()

523 Euro

69.

Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes ()

250 Euro

70.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche ()

25 Euro

71.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche ()

25 Euro

71a.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage ()

480 Euro

71b.

Bewilligung einer wesentlichen Änderung sowie der teilweisen oder gänzlichen Auflassung einer Bestattungsanlage ()

240 Euro

71c.

Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer ()

190 Euro

XI. Rettungswesen

72.

Anerkennung einer Rettungsorganisation ()

305 Euro

73.

Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen ()

366 Euro

74.

Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen ()

305 Euro

75.

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation ()

305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

76.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) ()

105 Euro

77.

Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild () und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens ()

je Bewilligung

156 Euro

78.

Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (, , )

für das Hektar

höchstens jedoch

1 Euro

785 Euro

79.

Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten ( und 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

80.

Abrundung von Jagdgebieten ()

für das Hektar Arrondierungsgebiet

höchstens jedoch

1 Euro

52 Euro

81.

Prüfung eines Jagdpachtvertrags ( und )

78 Euro

82.

Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts ()

52 Euro

83.

Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84.

Ausstellung einer Jagdgastkarte ()

7 Euro

84a.

Ausstellung einer Jagdkarte ()

95 Euro

84b.

Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung ()

52 Euro

84c.

Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer ()

52 Euro

84d.

Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen ()

105 Euro

84e.

Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß , 4, und

22 Euro

84f.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen ()

105 Euro

84g.

Festlegung einer Ruhezone ()

52 Euro

84h.

Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern ()

105 Euro

84i.

Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen ()

52 Euro

84j.

Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten ()

78 Euro

84k.

Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des ()

78 Euro

84l.

Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung ( und )

52 Euro

84m.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung ( in Verbindung mit )

52 Euro

85.

Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten ()

78 Euro

86.

Zuweisung von Fischereirechten ( und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)

104 Euro

87.

Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts ()

78 Euro

88.

Entfallen

 

89.

Entbindung von der Hegepflicht ()

22 Euro

90.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere ()

78 Euro

91.

Entfallen

 

92.

Ausstellung einer Jahresfischerkarte ()

35 Euro

93.

Ausstellung einer Gastfischerkarte ()

6 Euro

94.

Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)

47 Euro

95.

Bewilligung gemäß - Oö. NSchG 2001

 

 

a)

zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m

131 Euro

 

b)

zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m

864 Euro

 

c)

zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen

262 Euro

 

d)

zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

864 Euro

 

e)

zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen

864 Euro

 

f)

zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

864 Euro

 

g)

zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien

864 Euro

 

h)

zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau

262 Euro

 

i)

für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²

262 Euro

 

j)

zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen

70 Euro

 

k)

zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²

262 Euro

 

l)

zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen

60 Euro

 

m)

zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²

70 Euro

 

n)

zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden

70 Euro

 

o)

zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m

1.200 Euro

 

p)

zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²

1.200 Euro

96.

Prüfung der Anzeige gemäß betreffend

 

 

a)

den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen

70 Euro

 

b)

die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

70 Euro

 

c)

die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

131 Euro

 

d)

die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

8 Euro

432 Euro

 

e)

das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

70 Euro

 

f)

die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

600 Euro

 

g)

die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

600 Euro

 

h)

die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

600 Euro

97.

Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder

 

 

a)

zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken

104 Euro

 

b)

zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

104 Euro

 

c)

zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

262 Euro

 

d)

zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

864 Euro

 

e)

zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

217 Euro

 

f)

zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m

348 Euro

 

g)

zur Rodung von Ufergehölzen

60 Euro

 

h)

zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2

131 Euro

 

i)

zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen

60 Euro

 

j)

zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2

305 Euro

 

k)

zur Anbringung von schwimmenden Anlagen

104 Euro

 

l)

zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m

305 Euro

 

m)

zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m

864 Euro

98.

Prüfung der Anzeige gemäß betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen

217 Euro

99.

Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001

Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß sind, sind von dieser Abgabe befreit.

43 Euro

XIII. Bodenschutz

100.

Eignungsbescheinigung für Klärschlamm ()

52 Euro

101.

Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden ( und )

16 Euro

102.

Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß

52 Euro

102a.

Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß

20 Euro

103.

Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte ()

104 Euro

104.

Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte ()

52 Euro

105.

Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß

305 Euro

XIV. Campingplatzwesen

106.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 70 in Verbindung mit )

166 Euro

XV. Bauwesen

107.

Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

 

108.

Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer ()

52 Euro

XVI. Energiewesen

109.

Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach

52 Euro

110.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

111.

Verlängerung der Frist gemäß zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

112.

Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen () je Bewilligung

 

 

a)

für Leitungsanlagen bis 30 kV

78 Euro

 

b)

für Leitungsanlagen über 30 kV

523 Euro

 

c)

für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV

523 Euro

113.

Verlängerung einer Frist gemäß

25 Euro

114.

Einräumung von Leitungsrechten ()

52 Euro

115.

78 Euro

116.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß – Oö. LuftREnTG

52 Euro

117.

Fristerstreckung gemäß

25 Euro

118.

Zuteilung einer Prüfernummer gemäß

120 Euro

119.

Entfallen

 

120.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß

52 Euro

121.

Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß - Oö. ElWOG 2006

70 Euro

122.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von

 

 

a)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach von mehr als 5 bis 50 kW ( und ) je Genehmigung

100 Euro

 

b)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 50 bis 200 kW ( und ) je Genehmigung

217 Euro

 

c)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

654 Euro

 

d)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

1.200 Euro

123.

Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß

86 Euro

124.

Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß , soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

86 Euro

125.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß

86 Euro

126.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß

217 Euro

127.

Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den und

864 Euro

128.

Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß

864 Euro

129.

Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß

120 Euro

130.

Verlängerung der Frist gemäß

25 Euro

131.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß

86 Euro

132.

Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den und

436 Euro

133.

Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen ()

432 Euro

134.

Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß , soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

240 Euro

XVII. Tierschutz

135.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos ( – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024)

120 Euro

136.

Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)

60 Euro

137.

Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

138.

Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)

120 Euro

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

140.

Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)

120 Euro

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

141.

Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß – Oö. AWG 2009

240 Euro

142.

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023

120 Euro

143.

Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000

 

 

a)

Genehmigung gemäß

1.200 Euro

 

b)

grundsätzliche Genehmigung gemäß

1.000 Euro

 

c)

Detailgenehmigungen gemäß

600 Euro

 

d)

Abschnittsgenehmigungen gemäß

600 Euro

 

e)

Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß

500 Euro

143a.

Prüfung der Anzeige gemäß

100 Euro

144.

Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000

 

 

a)

Abnahmebescheid gemäß

500 Euro

 

b)

Teilabnahmebescheid gemäß

250 Euro

145.

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000

60 Euro

146.

Bewilligungsbescheid gemäß – Oö. USchG

432 Euro

147.

Überprüfungsbescheid gemäß

432 Euro

148.

Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß

120 Euro

149.

Verlängerung einer Frist gemäß

21 Euro

150.

Entfallen

 

XIX. Tierzucht

151.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 ()

540 Euro

152.

Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ()

120 Euro

153.

Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 ()

60 Euro

154.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (§ 13 Oö. Tierzucht-gesetz 2019)

60 Euro

XX. Sonstiges

155.

Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole

720 Euro

156.

Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020, 26/2021, 66/2023, 52/2025)