Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Anträge von Lehrerinnen und Lehrern im Sinn des sind von der Landesregierung zu erledigen.

(Anm: LGBl.Nr. 47/2019)