Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.

(2) Die Bestimmung des zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß nicht anzuwenden.

(3) ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)