Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beendigung des Verwaltungspraktikums

(1) Das Verwaltungspraktikum endet abweichend vom überdies

1. durch Zeitablauf oder

2. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder

3. durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers aus den im , 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

4. während der Probezeit () jederzeit durch Erklärung des Dienstgebers oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekanntzugeben.

(3) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß karenziert wurden, beendet eine Kündigung nach oder eine Entlassung nach sowohl das Verwaltungspraktikum als auch das karenzierte Dienstverhältnis zum Land.

(4) Für Landesbeamte, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß karenziert wurden, bewirkt die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach oder 15 Oö. LBG gleichzeitig die Beendigung des Verwaltungspraktikums.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)