Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen und für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung

(1) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den bis 63 Gehaltsgesetz 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach .

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach .

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)