Einreihung in Entlohnungsschemata
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:
1. Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden ();
2. Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
