Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einreihung in Entlohnungsschemata

(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:

1. Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden ();

2. Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)