Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. , 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)