Artikel VII
Bestimmungen über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Vertragslehrer an Musikschulen der O.ö. Gemeinden
(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 37/1996)
und 3 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf die Vertragslehrer an Musikschulen der Gemeinden sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Gemeinde tritt.
