Überprüfung und Auszahlung
Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Überprüfung und Auszahlung
Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)