Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung und Auszahlung

Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)