Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
1. für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
2. für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 Oö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine Kinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
