Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebührenstufen

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1. Gebührenstufe 1:

Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2. Gebührenstufe 2:

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

b) Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;

c) Beamte des Schulaufsichtsdienstes.

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1. Gebührenstufe 1:

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;

b) Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2. Gebührenstufe 2:

a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;

b) Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

a) Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b) Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2b) Für Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)