Gebührenstufen
(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. Gebührenstufe 1:
Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
2. Gebührenstufe 2:
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung;
b) Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;
c) Beamte des Schulaufsichtsdienstes.
(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. Gebührenstufe 1:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;
b) Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
2. Gebührenstufe 2:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;
b) Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.
(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
a) Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;
b) Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2b) Für Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)
(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
