Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reisezulage

(1) Die Reisezulage beträgt:

In der Gebührenstufe

Tagesgebühr in Euro

Nächtigungsgebühr in Euro

1

19,200

17,000

2

30,000

17,000

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/2025)

(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)