Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art. VIII

Inkrafttreten (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 28/2001)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) ..

(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z. B. und und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:

a) ..

b) ..

c) Art. V (Anm: Einfügung des ) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden.