Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen:

1. wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist,

a) die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß bzw. iVm. bzw. iVm. bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;

b) die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung bis zum gesetzlichen Höchstausmaß gemäß bzw. iVm. bzw. iVm. und ;

2. solange durch den Schulerhalter nicht nach eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen.

(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)