Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufgaben

(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;

2. für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;

3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;

4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5. für die Gesundheitsförderung.

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:

1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;

2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.

(Anm: LGBl.Nr. 47/1992)