Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

(1) Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers oder bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung anspruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und bezüglich vergleichbarer Leistungen der LKUF möglichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge gewährleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Satzung zu bestimmen.

(2) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 können für den im erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen () vorgesehen werden.

(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen darf dieselbe Leistung nur einmal erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 122/2020)