Mitgliedschaft bei Karenzen, Familienhospizfreistellung sowie Bezug des Kinderbetreuungsgeldes
Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer
1. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs;
2. des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
3. einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung.
(Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)
