Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/1992)
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1. Art. I Z 18 rückwirkend mit 1. Jänner 1990;
2. Art. I Z 1 rückwirkend mit 1. Juli 1990;
3. Art. I Z 2 bis 6 und 12 bis 14 rückwirkend mit 1. Jänner 1992;
4. Art. I Z 15 tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Er ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
5. Art. I Z 7 bis 11, 16, 17 und 19 bis 22 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) in der Fassung dieses Landesgesetzes gilt auch für Leistungsfälle, die nach dem 1. Jänner 1978 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
