Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 88/1997)
1. Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
2. in der Fassung des Art. I Z 15 ist für am 31. Dezember 1996 bestehende Fälle mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage ab Beginn des jeweiligen Karenzurlaubes vorzunehmen ist.
