Eröffnung der Sitzung
Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu eröffnen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Eröffnung der Sitzung
Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu eröffnen.