Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eröffnung der Sitzung

Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu eröffnen.