Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Erschwernisabgeltung

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(2) Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)