Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

IX. Schlußbestimmungen

Auslegungsbestimmung

Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)