VIII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
1. die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des ) und III, des sowie des erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit ;
2. die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion () sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion ();
3. die Erteilung von Bewilligungen gemäß ;
4. die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.
(Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)
