Andere Bestattungsanlagen
Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß einer behördlichen Bewilligung bedarf.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Andere Bestattungsanlagen
Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß einer behördlichen Bewilligung bedarf.