Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Überführung enterdigter Leichen

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des bis 7, des , des und des und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)