3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.