Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
