5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer
Verwendung
(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt bis 5 und nicht.
(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:
L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
