Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer

Verwendung

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt bis 5 und nicht.

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)