Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Pragmatisierungserfordernisse für Landesbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist

Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung () festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)