Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 2

(Gehobener Schulaufsichtsdienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.