Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E

(Hilfsdienst)

(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist.

(2) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst stand.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)