Dienstausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:
- für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;
- Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
- den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;
- berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;
- die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß letzter Satz.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)
