Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstausbildungsverordnung

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:

- für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;

- Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

- den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;

- berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;

- die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß letzter Satz.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)