Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete
Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 ermöglicht werden, wenn
1. sie eine Verwendung ausüben, die einer Verwendung nach dem Oö. GG 2001 entspricht, und
2. für diese Verwendung Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)
