Gnadenrecht
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den (Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 90/2013)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Gnadenrecht
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den (Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 90/2013)