Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gnadenrecht

Der Landesregierung steht das Recht zu, von den (Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 90/2013)