Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1. beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsgehalt und

2. beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.