Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten

1. einer anderen Verwendungsgruppe oder

2. einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe

überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.

(3) und 6 gilt sinngemäß.