Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist

(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)