Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Einspruch

Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)