Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 46/2002)

(2) Abs. 1 und sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.