Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung

(1) Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

1. jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der Wählerinnen- und Wählergruppen, denen die Hauptwahlbehörde die auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- und Wahlwerberliste zugewiesen und festgestellt hat, dass sie durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind,

2. von der Hauptwahlbehörde gemäß berufene Nachfolgerinnen oder Nachfolger für Mitglieder der Vollversammlung, die während der Funktionsperiode ausscheiden.

(2) Ersatzmitglieder der Vollversammlung sind jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen, die nicht unter Abs. 1 fallen. Mitglieder, deren Funktion gemäß durch Verzicht oder Verlust endet, sind auch keine Ersatzmitglieder.

(Anm: LGBl. Nr. 80/2008)