Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vernichtung von Wahlunterlagen

Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.