Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. ABSCHNITT

Kammerzugehörigkeit

Mitglieder

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007)

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten:

1. Arbeitnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (); dazu gehören auch:

a) Arbeitnehmer, die neben ihrem Dienst für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, fallen;

b) Saison- und Gelegenheitsarbeiter;

c) Lehrlinge;

2. Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) sowie Arbeitnehmer der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft und Arbeitnehmer in den von diesen Körperschaften geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;

3. Arbeitnehmer der gemäß des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 55/1967, in der jeweils geltenden Fassung als Fachorganisation anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände;

4. Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

5. Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

6. Personen, die sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden oder die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, sofern das Dienstverhältnis im Sinn des Abs. 1 nicht aufgelöst ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014, 14/2021, 89/2022)

(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.