Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4a. ABSCHNITT Abschlussprüfungen an Fachschulen

Abschließende Prüfungen

(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2006)

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Abschlussarbeit,

2. einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

3. einer mündlichen Prüfung.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2005, 11/2015)