Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

1. körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung);

2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig;

3. für Fachschulen im Sinn des darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

1. die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung;

2. die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt.

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)