Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.