Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.