Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.